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JA 2008 32

Obergericht, Justizkommission — JA 2008 32

Zug OG · 2009-01-28 · Deutsch ZG

Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KOV. – Will das Konkursamt im summarischen Verfahren einen Dritteigentumsanspruch anerkennen, hat es dazu vorgängig die Stellungnahme der Konkursgläubiger einzuholen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 SchKG in der Regel keine Gläubigerversammlungen einberufen werden, die Aner- kennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen ebenfalls den Gläubigern vorbehalten ist oder ob darüber das Konkursamt befindet. Art. 49 KOV hält in die- sem Zusammenhang einzig fest, dass im summarischen Verfahren in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung an die Gläubiger zur Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne von Art. 260 SchKG zu erfolgen hat, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans zu verbinden ist. Damit bleibt aber unklar, ob den Gläubigern vorgängig Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu den Dritteigentumsan- sprachen zu äussern. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 75 ff. (= Pra 97 Nr. 92) 283

Schuldbetreibung und Konkurs in Bestätigung seiner Rechtsprechung erkannt, dass der Abtretung oder dem An- gebot zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse unter Nichtigkeitsfolge ein Beschluss der Masse über den Verzicht auf eigene Geltendmachung voranzugehen hat. Die Gläubiger müssten Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu neh- men, selbst wenn der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es – wie bei den anderen von ihm zitierten Entscheide (BGE 118 III 57 E 3, S 59 = Pra 84 Nr. 44 u. BGE 113 III 137 E. 3b = Pra 79 Nr. 123) – darum, ob die Masse auf die Fortführung des Prozesses über eine streitige Forderung bzw. eines streitigen Rechtsanspruchs verzichten soll oder nicht. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das Erfordernis eines Gläubi- gerbeschlusses nicht in gleicher Weise für die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen gelten soll. Wie der Gläubigerbeschluss über die Frage, ob der Prozess über eine streitige Forderung bzw. über einen streitigen Rechtsan- spruch fortgesetzt werden soll oder nicht, wirkt sich auch der Entscheid, ob eine Dritteigentumsansprache anerkannt wird oder nicht, auf die Konkursmasse und damit auf das den Gläubigern zustehende Verwertungssubstrat aus. Mit Blick auf Art. 49 KOV halten Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 8. A., Bern 2008, § 49 N 9) denn auch fest, dass im summarischen Konkursverfahren zu Aussonderungsansprüchen Dritter, welche das Konkursamt anerkennen möchte, in wichtigeren Fällen die Stellungnahme der Gläubiger einge- holt werden muss. Ferner ist nach Auffassung von Brunner/Reutter (Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A., Bern 2002, S. 93) im summarischen Verfahren die Einholung des Entscheides der Gläubiger zu Drittansprüchen in wich- tigen Fällen nötig. Im selben Sinne entschied schliesslich das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (GVP SG 1995 Nr. 75). Von einer Begrüssung der Gläubiger kann gemäss Art. 51 KOV einzig dann abgesehen werden, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittan- sprecher angemessene Kaution geleistet wird (vgl. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 93). Justizkommission als AB SchK, 28. Januar 2009 284

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KOV. – Will das Konkursamt im summarischen Verfahren einen Dritteigentumsanspruch anerkennen, hat es dazu vorgängig die Stellungnahme der Konkursgläubiger einzuholen. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll die Anzeige davon an den Drittansprecher und die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas an- deres beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen (Art. 47 Abs. 1 KOV). Zu diesem Zweck hat die Konkursverwaltung im ordentlichen Verfahren in der Einla- dung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich zu bemerken, dass Abtre- tungsbegehren im Sinne von Art. 260 SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses in der Versammlung selbst oder spätestens binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen seien (Art. 48 Abs. 1 KOV). Lassen indessen die besonderen Umstände des Falles eine Erledigung der Eigentumsansprache vor der zweiten Gläubigerver- sammlung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zir- kular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG an Stelle der Masse bestreiten wollen (Art. 48 Abs. 2 KOV). Daraus erhellt, dass im ordentlichen Konkursverfahren die Kompe- tenz über die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen den Gläubigern zusteht, die sich in aller Regel im Rahmen der zweiten Gläubigerver- sammlung dazu äussern können (vgl. Marc Russenberger, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N 36 zu Art. 242). Damit stellt sich die Frage, ob im summarischen Verfahren, in welchem gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG in der Regel keine Gläubigerversammlungen einberufen werden, die Aner- kennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen ebenfalls den Gläubigern vorbehalten ist oder ob darüber das Konkursamt befindet. Art. 49 KOV hält in die- sem Zusammenhang einzig fest, dass im summarischen Verfahren in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung an die Gläubiger zur Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne von Art. 260 SchKG zu erfolgen hat, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans zu verbinden ist. Damit bleibt aber unklar, ob den Gläubigern vorgängig Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu den Dritteigentumsan- sprachen zu äussern. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 75 ff. (= Pra 97 Nr. 92) 283

Schuldbetreibung und Konkurs in Bestätigung seiner Rechtsprechung erkannt, dass der Abtretung oder dem An- gebot zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse unter Nichtigkeitsfolge ein Beschluss der Masse über den Verzicht auf eigene Geltendmachung voranzugehen hat. Die Gläubiger müssten Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu neh- men, selbst wenn der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es – wie bei den anderen von ihm zitierten Entscheide (BGE 118 III 57 E 3, S 59 = Pra 84 Nr. 44 u. BGE 113 III 137 E. 3b = Pra 79 Nr. 123) – darum, ob die Masse auf die Fortführung des Prozesses über eine streitige Forderung bzw. eines streitigen Rechtsanspruchs verzichten soll oder nicht. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das Erfordernis eines Gläubi- gerbeschlusses nicht in gleicher Weise für die Anerkennung oder Bestreitung von Dritteigentumsansprachen gelten soll. Wie der Gläubigerbeschluss über die Frage, ob der Prozess über eine streitige Forderung bzw. über einen streitigen Rechtsan- spruch fortgesetzt werden soll oder nicht, wirkt sich auch der Entscheid, ob eine Dritteigentumsansprache anerkannt wird oder nicht, auf die Konkursmasse und damit auf das den Gläubigern zustehende Verwertungssubstrat aus. Mit Blick auf Art. 49 KOV halten Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 8. A., Bern 2008, § 49 N 9) denn auch fest, dass im summarischen Konkursverfahren zu Aussonderungsansprüchen Dritter, welche das Konkursamt anerkennen möchte, in wichtigeren Fällen die Stellungnahme der Gläubiger einge- holt werden muss. Ferner ist nach Auffassung von Brunner/Reutter (Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A., Bern 2002, S. 93) im summarischen Verfahren die Einholung des Entscheides der Gläubiger zu Drittansprüchen in wich- tigen Fällen nötig. Im selben Sinne entschied schliesslich das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (GVP SG 1995 Nr. 75). Von einer Begrüssung der Gläubiger kann gemäss Art. 51 KOV einzig dann abgesehen werden, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittan- sprecher angemessene Kaution geleistet wird (vgl. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 93). Justizkommission als AB SchK, 28. Januar 2009 284